1. Änderung des Regionalplans Ruhr – Windenergie

Gegenstand dieser Änderung sind die zeichnerische Festlegung von Windenergiebereichen als Vorranggebiete sowie die textliche Festlegung von Zielen zu den Windenergiebereichen. Zudem sollen Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. Diese Verpflichtung resultiert aus den Vorgaben des Artikels 15 c der europarechtlichen Richtlinie 2023/2413, die jüngst für die Ebene der Regionalplanung im § 28 Raumordnungsgesetz (ROG) in nationales Recht umgesetzt worden ist. Damit einher geht ein neues Planzeichen für Beschleunigungsgebiete und die geplante Aufnahme von Regeln in Form einer textlichen Ausweisung für diese Gebiete. Innerhalb der Beschleunigungsgebiete gelten gemäß § 6 b WindBG Genehmigungserleichterungen für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien.

Aktueller Verfahrensstand

Die Verbandsversammlung des RVR hat am 10.10.2025 den Beschluss für ein zweites Beteiligungsverfahren gefasst (Drucksache Nr.: 14/2253).

Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens vom 27.10.2025 bis einschließlich 03.12.2025 hatten die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen Gelegenheit eine Stellungnahme zum Entwurf der 1. Änderung abzugeben. Momentan werden die eingegangenen Stellungnahmen gesichtet und ausgewertet.

Weiterführende Informationen

Beschlussvorlage der Verbandsversammlung

Zur Beschlussvorlage des Ruhrparlaments gelangen sie hier:

Drucksache 14/2253

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Markus Gerber

Referatsleitung
Referat Staatliche Regionalplanung
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