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Vorabprüfung: Bürgerbegehren zur Marler Rathaus-Sanierung nicht zulässig

Marl (idr). Die zwei angekündigten Bürgerbegehren zur Sanierung des Marler Rathauses sind rechtlich nicht zulässig. Das ist das Ergebnis einer Vorabprüfung, die die Stadtverwaltung in Auftrag gegeben hat. Es liegt nun im Ermessen der Initiatoren der beiden Bürgerbegehren, wie sie mit dem Ergebnis der rechtlichen Vorabprüfung umgehen. In beiden Bürgerbegehren geht es um die Reduzierung der Sanierungskosten. Das erste Begehren will erreichen, "dass der Beschluss des Rates der Stadt Marl bezüglich Rathaussanierung aufgehoben wird, um eine deutliche Reduzierung der unumgänglich notwenigen Investitionskosten zu erzielen". Ein zweites fragt danach, ob "die Sanierung des Rathauses gestoppt werden und stattdessen lediglich der Ratstrakt saniert und auf der Grundlage einer Analyse des tatsächlichen Raumbedarfs ein Neubau errichtet werden" soll. Die Bürgerbegehren, so das Ergebnis der juristischen Prüfung, beziehen sich auf den Beschluss des Rates vom 27. September zu den Sanierungskosten für das Rathaus. Dieser Beschluss sei aber als Fortführungsbeschluss zu bewerten. Den Grundsatzbeschluss zur Sanierung des Rathauses habe der Rat bereits 2015 mit der Entscheidung über das integrierte Handlungskonzept für die Stadtmitte getroffen. Die beiden Bürgerbegehren seien folglich rechtlich nicht zulässig, Begehren gegen den Grundsatzbeschluss aus 2015 aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich. Infos: www.marl.dePressekontakt: Stadt Marl, Rainer Kohl, Telefon: 02365/99-2713, E-Mail: rainer.kohl@marl.de

Marl (idr). Die zwei angekündigten Bürgerbegehren zur Sanierung des Marler Rathauses sind rechtlich nicht zulässig. Das ist das Ergebnis einer Vorabprüfung, die die Stadtverwaltung in Auftrag gegeben hat. Es liegt nun im Ermessen der Initiatoren der beiden Bürgerbegehren, wie sie mit dem Ergebnis der rechtlichen Vorabprüfung umgehen.

In beiden Bürgerbegehren geht es um die Reduzierung der Sanierungskosten. Das erste Begehren will erreichen, "dass der Beschluss des Rates der Stadt Marl bezüglich Rathaussanierung aufgehoben wird, um eine deutliche Reduzierung der unumgänglich notwenigen Investitionskosten zu erzielen". Ein zweites fragt danach, ob "die Sanierung des Rathauses gestoppt werden und stattdessen lediglich der Ratstrakt saniert und auf der Grundlage einer Analyse des tatsächlichen Raumbedarfs ein Neubau errichtet werden" soll.

Die Bürgerbegehren, so das Ergebnis der juristischen Prüfung, beziehen sich auf den Beschluss des Rates vom 27. September zu den Sanierungskosten für das Rathaus. Dieser Beschluss sei aber als Fortführungsbeschluss zu bewerten. Den Grundsatzbeschluss zur Sanierung des Rathauses habe der Rat bereits 2015 mit der Entscheidung über das integrierte Handlungskonzept für die Stadtmitte getroffen. Die beiden Bürgerbegehren seien folglich rechtlich nicht zulässig, Begehren gegen den Grundsatzbeschluss aus 2015 aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich.

Infos: www.marl.de

Pressekontakt: Stadt Marl, Rainer Kohl, Telefon: 02365/99-2713, E-Mail: rainer.kohl@marl.de

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