Geltende Regionalpläne
REGIONALPLANUNG BEIM RVR
Der RVR hat die Regionalplanung zum 21. Oktober 2009 übernommen. Die bisherigen Regionalpläne der Bezirksregierungen Arnsberg, Münster und Düsseldorf gelten bis zur Aufstellung bzw. bis zum Inkrafttreten eines neuen (einheitlichen) Regionalplans für das Verbandsgebiet weiter fort.
Gut zu Wissen
Der Begriff „Gebietsentwicklungsplan (GEP)“ ist veraltet.
Inzwischen werden diese Raumordnungspläne als „Regionalpläne“ bezeichnet.
PLÄNE IM RVR-VERBANDSGEBIET
Gebietsentwicklungspläne (GEP) UND Regionaler Flächennutzungsplan (RFNP)
Der Gebietsentwicklungsplan, Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Emscher-Lippe, der Gebietsentwicklungsplan, Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – Westlicher Teil und der Regionale Flächennutzungsplan der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr liegen vollständig innerhalb des Planungsgebiets des Regionalverbands Ruhr.
Der Gebietsentwicklungsplan, Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen umfasst sowohl Teile der RVR-Planungsregion (Ennepe-Ruhr-Kreis und Hagen) als auch Teile der Planungsregion Arnsberg.
Der GEP 99, Regierungsbezirk Düsseldorf erstreckt sich innerhalb des RVR-Gebiets über den Kreis Wesel und die Stadt Duisburg sowie über Teile der Planungsregion Düsseldorf.
Weiterführende Links zu den Bezirksregierungen
Bezirksregierung Arnsberg │ Bezirksregierung Düsseldorf │ Bezirksregierung Münster
Exkurs
Planerische Ziele und Grundsätze
In Regionalplänen werden zeichnerische und textliche Festlegungen getroffen, die als Ziele oder als Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums ausgestaltet sein können (vgl. §7 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ROG).
Adressaten sind in erster Linie die Städte und Gemeinden als Träger der kommunalen Bauleitplanung.
Ziele der Raumordnung sind als verbindliche Vorgaben bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen zu beachten. Zielinhalte sind strikt formuliert und abschließend abgewogen. Daher sind sie einer erneuten Abwägung oder Ermessensentscheidung eines anderen Planungsträgers nicht zugänglich.
Grundsätze der Raumordnung sind in nachfolgenden Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Sie können durch Abwägung und Ermessensausübung eines anderen Planungsträgers überwunden werden, wenn andere Belange höher gewichtet werden.