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Regionalplan Ruhr

Ruhrparlament stimmt Nichtzulassungsbeschwerde einstimmig zu / Neuaufstellung wird ab sofort vorbereitet

Der Regionalverband Ruhr (RVR) wird gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Das OVG hatte in seinem Urteil Mitte Juni dieses Jahres den Regionalplan Ruhr für ungültig erklärt und keine Revision zugelassen. Das Ruhrparlament hat heute in einer Sondersitzung einstimmig zugestimmt, dagegen rechtlich vorzugehen. Zudem verabschiedete die Verbandsversammlung einen gemeinsamen Antrag von SPD, CDU und Die Grünen „unverzüglich die fachlichen, rechtlichen und organisatorischen Vorbereitungen für die Neuaufstellung des Regionalplans Ruhr aufzunehmen“.  

Regionaldirektor Duin betonte in der Sondersitzung: „Wir werden uns für unseren Standpunkt und für den Regionalplan juristisch einsetzen. Aber wir kalkulieren den Fall ein, dass das jetzige Urteil des OVG Münster in Gänze Rechtskraft entfaltet und der gesamte Regionalplan unwirksam wird. Deshalb ist unsere klare Entscheidung: Wir beginnen unabhängig von den weiteren juristischen Schritten mit der Neuaufstellung des Regionalplans.“

Der Fraktionsantrag formuliert das Ziel, der Verbandsversammlung spätestens in der Sitzung im Oktober 2027 – soweit dies nach dem Stand des Rechtsmittelverfahrens und der rechtlichen Prüfung erforderlich ist – einen Aufstellungsbeschluss zur Entscheidung vorzulegen.  

Mit Blick auf die klagenden Kommunen im Kreis Wesel setzt die Regionalplanung im RVR beim Neustart für den Regionalplan Ruhr auf fachliche Kooperation – auf Augenhöhe und von Beginn an. Garrelt Duin: „Ich lade daher sowohl die Kommunen als auch die Unternehmen im Kreis Wesel ein, Gespräche über die Ziele, das Verfahren und die nächsten Schritte zu führen.“ 

Bei der Nichtzulassungsbeschwerde führt der RVR drei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung an, die das Urteil des OVG Münster aufwirft. Darin geht es um die Beteiligung der Öffentlichkeit, verfassungsrechtliche Fehlerfolgen sowie die Teil- und Gesamtunwirksamkeit des Regionalplans Ruhr. „Wir wollen auf diesem Weg wichtige Grundsatzfragen der Raumordnung klären lassen, die für Planungsbehörden auch weit über das Ruhrgebiet hinaus von Bedeutung sind“, so Regionaldirektor Duin.  

Nach Ansicht des OVG ist der Regionalplan Ruhr verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die erste öffentliche Bekanntmachung in den Amtsblättern aus dem Jahr 2018 eine Formulierung enthielt, der zufolge handschriftliche Stellungnahmen nur berücksichtigt werden könnten, wenn sie in lesbaren Druckbuchstaben verfasst seien. Der zuständige Senat wertete diese Vorgabe als unzulässige Einschränkung der Beteiligungsmöglichkeit, die geeignet sei, interessierte Bürger von der Abgabe einer Stellungnahme abzuhalten und daher zur Unwirksamkeit des Plans führe. Eine Einschätzung, die aus Sicht des RVR sowohl im Hinblick auf die einschlägigen Vorgaben des Raumordnungsgesetzes als auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Fragen aufwirft. Nach Ansicht des RVR ist dieser Aspekt des Urteils daher ebenso klärungsbedürftig wie die vom OVG vertretene Auffassung, einzelne Abwägungsmängel bei der Planung der Abgrabungsbereiche für Kies und Sand führten zur Unwirksamkeit des gesamten Regionalplans.

Der RVR hat nach dem positiven Votum der Verbandsversammlung einen Monat Zeit, seine schriftliche Begründung beim OVG in Münster einzureichen. Hält das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde für unzulässig oder unbegründet, legt es diese unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vor, das abschließend entscheiden wird. Durch die Beschwerde bleibt der Regionalplan Ruhr bis auf Weiteres rechtswirksam. 

Die vollständige Begründung vom RVR und die Anträge der Fraktionen stehen unter www.ruhrparlament.de bereit.

Regionalverband Ruhr

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