Essen/Ruhrgebiet. Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr (RVR) hat heute (10. Oktober) den Weg frei gemacht für ein zweites Beteiligungsverfahren im Rahmen der 1. Regionalplanänderung – Windenergie. Bei der ersten Offenlage sind 310 Stellungnahmen eingegangen, die von der Regionalplanungsbehörde ausgewertet wurden. Aufgrund einiger vorgebrachter Anregungen war es notwendig, die Planung anzupassen. Insgesamt wurden 42 Änderungen an der Flächenkulisse vorgenommen. Dabei wurden 20 Windenergiebereiche reduziert, 21 entfielen und einer wurde hinzugefügt. Im Planentwurf sind nun 93 Windenergiebereiche im Gesamtumfang von rund 2.257 Hektar festgelegt. Der erste Entwurf sah 113 Flächen mit etwa 2.691 Hektar vor. Um den von den aktuellen Änderungen betroffenen Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern, ist eine erneute Beteiligungsrunde gesetzlich vorgeschrieben. Die Planunterlagen werden voraussichtlich ab Ende Oktober mindestens vier Wochen lang öffentlich ausgelegt.
Die RVR-Verbandsversammlung hat Ende 2024 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Regionalplans Ruhr gefasst und das Verfahren damit förmlich eingeleitet. Es folgte im ersten Quartal 2025 eine sechswöchige Beteiligungsrunde zur 1. Regionalplanänderung - Windenergie. Sowohl öffentliche Stellen wie Kommunen, Fachbehörden oder Kammern, als auch Bürgerinnen und Bürger, private Initiativen und Verbände hatten in dieser Zeit Gelegenheit, zu den Planinhalten Stellung zu nehmen.
Die jetzt beschlossene zweite Offenlage und der sich anschließende Abwägungsprozess entscheiden darüber, ob und wann die RVR-Verbandsversammlung den Feststellungsbeschluss fassen kann, der das Verfahren abschließt. Angestrebt wird die erste Jahreshälfte 2026. Nach dem Beschluss muss die Planänderung bei der Landesplanungsbehörde zur Rechtsprüfung angezeigt werden. Mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW wird die 1. Änderung des Regionalplans Ruhr dann rechtskräftig.
Neue rechtliche Regelungen auf Bundes- und Landesebene sehen einen Ausbau der Windenergienutzung vor. Konkret müssen in den Regionen Nordrhein-Westfalens durch die regionalen Planungsträger zeitnah flächenbezogene Mindestwerte erreicht werden. Nur dann ist eine geordnete räumliche Entwicklung beim Ausbau der Windenergie auch dauerhaft planungsrechtlich gesichert. Da die Kernruhrgebietsstädte aufgrund ihres hohen Siedlungsflächenanteils nur über ein eingeschränktes Potenzial für den Windenergieausbau verfügen, befindet sich der überwiegende Teil der 93 Flächen im Ballungsrandbereich des Ruhrgebiets.