1. Änderung des Regionalplans Ruhr – Windenergie

Gegenstand dieser Änderung sind die zeichnerische Festlegung von Windenergiebereichen als Vorranggebiete sowie die textliche Festlegung von Zielen zu den Windenergiebereichen. Zudem sollen Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden. Diese Verpflichtung resultiert aus den Vorgaben des Artikels 15 c der europarechtlichen Richtlinie 2023/2413, die jüngst für die Ebene der Regionalplanung im § 28 Raumordnungsgesetz (ROG) in nationales Recht umgesetzt worden ist. Damit einher geht ein neues Planzeichen für Beschleunigungsgebiete und die geplante Aufnahme von Regeln in Form einer textlichen Ausweisung für diese Gebiete. Innerhalb der Beschleunigungsgebiete gelten gemäß § 6 b WindBG Genehmigungserleichterungen für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien.

Aktueller Verfahrensstand

Die Verbandsversammlung des RVR hat am 10.07.2026 den Feststellungsbeschluss der 1. Änderung des RP Ruhr zur Festlegung von Windenergiebereichen gefasst (Drucksache Nr.: 15/0220-1).

Anschließend erfolgt die Anzeige bei der Landesplanungsbehörde gemäß § 19 Abs. 7 LPlG NRW seitens der Regionalplanungsbehörde. Die Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb der Frist von höchstens vier Wochen nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung im Einvernehmen mit den für Naturschutz sowie Forsten zuständigen Ministerien unter Angabe von Gründen Einwendungen erhoben hat.

Sofern keine Einwendungen erhoben wurden, wird die Regionalplanänderung daraufhin in den Amtsblättern der Bezirksregierungen Düsseldorf, Münster und Arnsberg gemäß § 14 S. 3 LPlG NRW bekannt gemacht. 

Mit der letzten Bekanntmachung wird die Änderung gemäß § 14 S. 4 LPlG NRW wirksam.

Weiterführende Informationen

Beschlussvorlage der Verbandsversammlung

Zur Beschlussvorlage des Ruhrparlaments gelangen sie hier:

Drucksache 15/0220-1

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Markus Gerber

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