Pressemitteilung

Regionalplanänderung macht neue Nutzung ehemaliger Bergbauflächen möglich

Essen. Der Planungsausschuss des Regionalverbandes Ruhr (RVR) hat in seiner heutigen Sitzung die Weichen für die neue Nutzung fünf ehemaliger Bergbaustandorte in Bottrop, Herten und Marl gestellt. Der Fachausschuss empfiehlt der RVR-Verbandsversammlung, in der Sitzung am 15. Juni die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Die Flächen waren bislang ausschließlich für den bergbaulichen Betrieb vorgesehen.

Die Änderung des Regionalplanes ist erforderlich, um die ehemaligen Standorte des Steinkohlebergbaus für andere Gewerbe- und Industriebetriebe zu öffnen. Damit leistet der RVR einen wichtigen Beitrag zum Strukturwandel. Im Einzelnen sind neue planerische Festlegungen für folgende Standorte vorgesehen:

  • Bottrop-Grafenwald: ehemaliges Bergwerk Prosper-Haniel, Schacht IV
  • Bottrop: ehemaliges Bergwerk Prosper-Haniel, Schacht II
  • Herten: ehemalige Zeche Westerholt
  • Marl-Polsum: ehemaliges Bergwerk Westerholt, Schacht Polsum I
  • Marl: ehemaliges Bergwerk Auguste Viktoria, Schacht VI

In Bottrop-Grafenwald (Schacht IV) und in Herten im Bereich der ehemaligen Zeche Westerholt sollen neue Gewerbebetriebe angesiedelt werden. Für die Fläche Bottrop (Schacht II) sind gewerbliche und industrielle Nutzungen vorgesehen. „So können auf ehemaligen Bergbaustandorten wieder neue Arbeitsplätze entstehen, ohne dafür Freiraum in Anspruch nehmen zu müssen. Damit eröffnen wir den Städten Bottrop und Herten neue Chancen für ihre gewerbliche Entwicklung“, so RVR-Regionaldirektorin Karola Geiß-Netthöfel. „Gleichzeitig schaffen wir mit den beiden Standorten in Marl zusätzliche Erholungsflächen.“

Nach umfassender Beteiligung der Öffentlichkeit muss die RVR-Verbandsversammlung als zuständiger Regionalrat in der Sitzung vom 15. Juni 2020 die Regionalplanänderung beschließen. Anschließend wird der Regionalverband Ruhr die Änderung der Landesregierung anzeigen. Wenn diese innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Einwände erhebt, wird die Änderung nach amtlicher Bekanntmachung im Gesetzes- und Verordnungsblatt NRW wirksam.

Weitere Infos unter www.regionalplanung.rvr.ruhr

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