Pressemitteilung

Regionalplan Ruhr

RVR-Planungsausschuss empfiehlt dem Ruhrparlament Verabschiedung des Regionalplans

Essen. Der Planungsausschuss des Regionalverbandes Ruhr (RVR) hat sich in seiner Sondersitzung am 17. Oktober mit der endgültigen Entwurfsfassung des Regionalplans Ruhr beschäftigt. Mit großer Mehrheit empfiehlt der Ausschuss der Verbandsversammlung, das Planwerk zu beschließen.

Bevor das Ruhrparlament den Entwurf des Regionalplans Ruhr endgültig beschließt, hatte der Planungsausschuss vorab die Möglichkeit, sich mit dem Planwerk inhaltlich zu beschäftigen und der Verbandsversammlung eine Empfehlung zu geben. Bernd Tischler, Vorsitzender des RVR-Planungsausschusses und Oberbürgermeister der Stadt Bottrop: "Das klare Votum ist ein starkes Signal und ein entscheidender Schritt, den Zukunftsplan für die Metropole Ruhr in der Verbandsversammlung auf den Weg zu bringen."

Das Ruhrparlament beim Regionalverband Ruhr hatte im Sommer 2018 die Verwaltung beauftragt, einen flächendeckenden Regionalplan für die Metropole Ruhr zu erarbeiten. Im Rahmen des Verfahrens gab es drei öffentliche Auslegungen. Nach den ersten und zweiten Beteiligungsrunden hat die Verwaltung alle eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet und die Entwurfsfassung entsprechend überarbeitet. Nach der dritten Beteiligung gingen weitere Stellungnahmen ein, die jedoch lediglich zu Ergänzungen in der Begründung und dem Umweltbericht sowie zu redaktionellen Anpassungen am Plan, aber nicht zu einer inhaltlichen Änderung des Planwerkes führten. Die nunmehr vorliegende, endgültig bearbeitete Entwurfsfassung soll der Verbandsversammlung zum endgültigen Beschluss in der Sondersitzung am 10. November vorgelegt werden.

Nach dem Beschluss durch die Verbandsversammlung reicht die Verwaltung das Planwerk beim NRW-Wirtschaftsministerium als übergeordnete Landesplanungsbehörde zur Rechtsprüfung ein. Die Landesplanungsbehörde hat für die Rechtsprüfung drei Monate Zeit. Nach erfolgreicher Rechtsprüfung veröffentlicht die Behörde das Planwerk, das mit dem Tag der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft tritt.
 

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