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90. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Duisburg - Alt-Homberg

Öffentlichkeitsbeteiligung vom 1. November 2021 bis einschließlich 3. Dezember 2021

Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr hat in ihrer Sitzung am 24.09.2021 beschlossen, die 90. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Duisburg - Alt-Homberg zu erarbeiten (vgl. § 19 LPlG NRW) und die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu beteiligen (vgl. § 9 ROG i.V.m. § 13 LPlG NRW).

Abb. RVR.

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Anlass und Hintergrund

Die Stadt Duisburg hat angeregt, den Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) zu ändern. Mit der Änderung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Nachnutzung brachliegender Gewerbe- und Bahnflächen in Rheinnähe geschaffen werden. Um bedarfsgerecht gemischte Bauflächen, Wohnbau- und Grünflächen im Stadtteil Alt-Homberg dazustellen und entwickeln zu können, ist die Festlegung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs im Regionalplan Voraussetzung.

Umweltprüfung

Gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 ROG kann bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen von einer Umweltprüfung abgesehen werden. Hierzu ist anhand der in Anlage 2 zu § 8 Abs. 2 ROG genannten Kriterien (Anlage 3 zum Aufstellungsbeschluss) festzustellen, dass eine geringfügige Änderung des Regionalplanes voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. Die überschlägige Prüfung (Screening) ist gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 ROG unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Regionalplanes berührt werden kann, durchgeführt worden. Es ist festgestellt worden, dass durch die Umwandlung eines Bereichs für gewerbliche industrielle Nutzungen in einen Allgemeinen Siedlungsbereich und der Rücknahme eines Schienenwegabschnittes keine zusätzlichen Umweltauswirkungen ausgelöst werden. Eine Umweltprüfung ist entbehrlich.

Auslegung und Beteiligung

Gemäß § 9 Abs. 2 ROG i.V.m. § 13 LPlG NRW ist der Entwurf des Raumordnungsplans zusammen mit seiner Begründung und weiteren zweckdienlichen Unterlagen öffentlich auszulegen und ergänzend auf der Internetseite des Planungsträgers zu veröffentlichen. Die Auslegung bei kreisfreien Städten erfolgt ausschließlich elektronisch. Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

Der Entwurf der 90. Änderung des Regionalplans GEP 99 mit Beschlussvorlage, Planentwurf (Anlage 1), Begründung (Anlage 2), Screening-Prüfliste gemäß Anlage 2 zu § 8 Abs. 2 ROG (Anlage 3) und Beteiligtenliste (Anlage 4) werden in der Zeit vom  

1. November 2021 bis einschließlich 3. Dezember 2021

an folgender Stelle und zu folgenden Zeiten zur öffentlichen Einsicht ausgelegt:

Regionalverband Ruhr
Kronprinzenstraße 6
45128 Essen

Bibliothek
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 16:00 Uhr und Freitag 9:00 bis 14:00 Uhr

Die Verfahrensunterlagen und die Informationen aus dieser Bekanntmachung stehen bis zum Ende der Auslegungsfrist auf der Internetseite der Regionalplanungsbehörde beim Regionalverband Ruhr unter dem Link zur Verfügung:

www.regionalplanung.rvr.ruhr

Auf der Internetseite der Stadt Duisburg www.duisburg.de/stadtentwicklung wird unter „Aktuelles“ auf die genannte Internetseite des Regionalverbandes Ruhr verlinkt.

Ergänzend ist der Entwurf der 90. Änderung des Regionalplanes GEP 99 als Drucksache Nr.14/0247 unter www.ruhrparlament.de abrufbar.

Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wird Gelegenheit gegeben, zu dem Änderungsentwurf und seiner Begründung Stellung zu nehmen. Stellungnahmen können innerhalb der Beteiligungsfrist vom 1. November 2021 bis einschließlich 3. Dezember 2021

  • vorzugsweise per E-Mail an regionalplanung@rvr.ruhr oder
  • per Post an Regionalverband Ruhr, Regionalplanungsbehörde Referat 15, Postfach 10 32 64, 45032 Essen

eingereicht werden. Nach telefonischer Anmeldung (0201 2069 - 6358) können Stellungnahmen auch zur Niederschrift beim Regionalverband Ruhr in Essen abgegeben werden.

Mit Ablauf der oben genannten Auslegungsfrist sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG). Stellungnahmen der Umwelt- und Naturschutzvereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (vgl. § 7 Abs. 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz). Eine gesonderte Benachrichtigung erfolgt nicht.

Weiteres Verfahren

Die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen sind bei der Erarbeitung der 90. Änderung des Regionalplans GEP 99 im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr erhält unter anderem eine zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Belange aus der Beteiligung berücksichtigt wurden und entscheidet auf dieser Grundlage über die Feststellung der 90. Regionalplanänderung durch Beschluss. In einem letzten Verfahrensschritt veranlasst die Landesplanungsbehörde die Bekanntmachung der 90 Änderung des Regionalplans GEP 99 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Keine Kostenerstattung

Etwaige Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen und/oder bei der Geltendmachung von Bedenken, Hinweisen oder Anregungen entstehen, werden nicht erstattet.

Download

  • Beschlussvorlage. (125 KB)Drucksache Nr.: 14/0247 - Aufstellungsbeschluss zur 90. Änderung des Regionalplanes GEP 99: Änderung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) mit Güterumschlaghafen in einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) sowie Änderung eines Schienenweges auf dem Gebiet der Stadt Duisburg (AltHomberg).

  • Anlage 1 - zeichnerische Festlegung. (2 MB)90. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) auf dem Gebiet der Stadt Duisburg (Alt-Homberg).

  • Anlage 2 - Begründung. (317 KB)Aufstellungsbeschluss zur 90. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99).

  • Anlage 3 - Screening. (204 KB)Screening-Prüfliste gemäß § 8 Raumordnungsgesetz (ROG) zur Vorprüfung des Einzelfalls bei geringfügigen Änderungen von Regionalplänen.

  • Anlage 4 - Beteiligtenliste. (127 KB)90. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) (Aufstellungsbeschluss).

drei Kontaktboxen

Michael Bongartz

Referatsleitung
Staatliche Regionalplanung

bongartz@rvr.ruhr
+49 201 2069-563
Kronprinzenstraße 6, 45128 Essen