1. ÄNDERUNG DES REGIONALPLANS RUHR - WINDENERGIE

Gegenstand dieser Änderung sind die zeichnerische Festlegung von Windenergiebereichen als Vorranggebiete sowie die textliche Festlegung von Zielen zu den Windenergiebereichen. Dadurch werden insbesondere die Vorgaben zur Erfüllung eines regionalen Teilflächenziels (Mindestwert) aus § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) i.V.m. Ziel 10.2-2 Landesentwicklungsplan NRW umgesetzt. Zudem werden Beschleunigungsgebiete ausgewiesen. Diese Verpflichtung resultiert aus den Vorgaben des § 28 Raumordnungsgesetz (ROG). Damit einher geht ein neues Planzeichen für Beschleunigungsgebiete und die Aufnahme von Minderungsmaßnahmen in Form einer textlichen Ausweisung für diese Gebiete. Innerhalb der Beschleunigungsgebiete gelten gemäß § 6 b WindBG Genehmigungserleichterungen für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien.


Feststellung und Bekanntmachung

Die Verbandsversammlung des RVR hat am 10.07.2026 den Feststellungsbeschluss für das Änderungsverfahren gefasst und zugleich das Erreichen des regionalen Teilflächenziels für die Planungsregion des Regionalverbands Ruhr gem. § 5 WindBG festgestellt (Drucksache Nr.: 15/0220-1).

Die Bekanntmachung der Planänderung erfolgt in den Amtsblättern der Bezirksregierung Düsseldorf am 30.7.2026, der Bezirksregierung Münster am 31.07.2026 und der Bezirksregierung Arnsberg am 01.08.2026. Mit der letzten Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Arnsberg am 01.08.2026 wird die 1. Änderung wirksam. 

Dokumente

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Weiterführende Informationen

Beschlussvorlage der Verbandsversammlung

Zur Beschlussvorlage des Ruhrparlaments gelangen sie hier:

Drucksache 15/0220-1

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Markus Gerber

Referatsleitung
Referat Staatliche Regionalplanung
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