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Wahl zum Ruhrparlament 2025: Informationen für Parteien und Wählergruppen

Formulare und Bekanntmachungen

Das Innenministerium hat den Termin für die allgemeinen Kommunalwahlen 2025 in Nordrhein-Westfalen auf den 14. September 2025 festgelegt. An diesem Tag findet im Ruhrgebiet auch die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr statt, auch Ruhrparlament genannt. 

Ermöglicht wird die Direktwahl des Ruhrparlaments durch eine Novelle des RVR-Gesetzes aus dem Jahr 2015. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier:

Gesetzliche Grundlagen

Das Ruhrparlament bei der historischen Abstimmung zum Regionalplan Ruhr. © RVR/Kreklau

Gut zu wissen

Über die laufende Arbeit des Ruhrparlaments informiert
www.ruhrparlament.de

Die Ergebnisse der Wahl 2020 finden Sie unter
Wahlergebnisse 2020

graue Schachtel

Wahl zeitgleich mit Kommunalwahl

Die zweite Direktwahl des Ruhrparlaments findet am 14. September 2025 zeitgleich mit der Kommunalwahl statt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten dazu einen weiteren Stimmzettel.

Das RVR-Gesetz sieht vor, dass die Verbandsversammlung künftig aus 91 Mitgliedern besteht.

Die wahlrechtlichen Grundlagen für die Durchführung der allgemeinen Kommunalwahlen und die Direktwahl des Ruhrparlaments regelt das Land NRW in Kommunalwahlgesetz, Kommunalwahlordnung und RVR-Gesetz.

Hinweise zum Verfahren

Gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr (RVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV.NRW. S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), in Kraft getreten am 24. April 2019, erfolgt die Wahl der Verbandsversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Einzelbewerber können bei der Wahl der Verbandsversammlung nicht kandidieren.

Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber dürfen ab dem 1. September 2024 (46. Monat nach Beginn der Wahlperiode) gewählt werden (vgl. § 18 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S.444).

Die zur Aufstellung und Einreichung der Listenwahlvorschläge benötigten amtlichen Formblätter sind dem RVR vom Ministerium des Innern NRW zur Verfügung gestellt worden und werden vom RVR-Wahlbüro ausgegeben.

Es wird dringend empfohlen, die Listenwahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, welche die Gültigkeit der Listenwahlvorschläge berühren, noch vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.

Wahlausschuss 15.07.2025

Der Wahlausschuss unter Vorsitz von Regionaldirektor Garrelt Duin in seiner Funktion als Wahlleiter wird voraussichtlich am 15. Juli 2025 über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entscheiden. 

Wahlausschuss 28.10.2025

Der Wahlausschuss wird voraussichtlich am 28. Oktober 2025 das amtliche Endergebnis feststellen.

Wahlbüro

Referat Verbandsgremien

wahlen@rvr.ruhr
+49 201 2069-318