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AUFSTELLUNG DES REGIONALPLANS RUHR

Einheitlicher, flächendeckender und fachübergreifender Plan

Der Regionalplan Ruhr als einheitlicher, flächendeckender und fachübergreifender Plan berücksichtigt veränderte Rahmenbedingungen der Raumentwicklung wie den demographischen Wandel sowie den Struktur- und Klimawandel.

Der Regionalplan Ruhr erstreckt sich räumlich über das Verbandsgebiet des Regionalverbands Ruhr. Zum Verbandsgebiet gehören die kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Hagen, Hamm, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen sowie die Kreise Recklinghausen, Unna, Wesel und der Ennepe-Ruhr-Kreis.

Gut zu wissen

Mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen am 28. Februar 2024 ist der Regionalplan Ruhr offiziell in Kraft getreten. Das Verfahren zur Neuaufstellung des Regionalplanes Ruhr durch die Regionalplanung im RVR ist damit erfolgreich abgeschlossen.

Inhalte zum Regionalplan Ruhr

Schaubild mit 5 Kacheln und dem regionalplan in der Mitte stehend
Schaubild: RVR/2022

Der Regionalplan Ruhr legt die regionalen Ziele der Raumordnung für die Entwicklung der Region sowie für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen fest und ist auf einen Planungszeitraum von 20 Jahren ausgerichtet.
Er besteht aus textlichen Aussagen und Vorgaben, aus einer zeichnerischen Karte sowie erklärenden Hinweisen, Hintergrundinformationen und sonstigen Nutzungsregelungen.
Bestandteile des Regionalplans sind:

  • Textliche und Zeichnerische Festlegungen
  • Erläuterungskarten
  • Begründungen und Umweltbericht

 

Erklärfilm zum Regionalplan Ruhr

Quelle: RVR/2020

textliche Festlegungen

Teil A | Einleitung. Teil B | Textliche Festlegungen (6 MB) Inhaltsverzeichnis, Einleitung, Textliche Festlegungen des RP Ruhr mit Erläuterungen. Feststellungsbeschluss Stand November 2023.

zeichnerische Festlegungen

Teil C | Zeichnerische Festlegungen (41 MB) Zeichnerische Festlegungen des RP Ruhr. Maßstab 1:50.000. Feststellungsbeschluss Stand November 2023.

Erläuterungskarten

Teil D | Erläuterungskarten (33 MB) Erläuterungskarten EK 1 – EK 22 des Regionalplans Ruhr. Feststellungsbeschluss Stand November 2023.

Anhänge

Teil E | Anhänge (12 MB) Anhänge 1 bis 4. Feststellungsbeschluss Stand November 2023.

Begründung

  • Teil A bis C | Begründung (18 MB) Begründung zum Regionalplan Ruhr. Teil A bis C. Feststellungsbeschluss Stand November 2023.

  • Teil D | Begründung (83 MB) Begründung zum RP Ruhr. Teil D. Anhänge 1 bis 9. Feststellungsbeschluss Stand November 2023.

  • Teil E | Begründung (491 KB) Begründung zum Regionalplan Ruhr. Teil E. Zusammenfassende Erklärung. Feststellungsbeschluss Stand November 2023.

Umweltbericht

  • Umweltbericht (7 MB) Umweltbericht zum Regionalplan Ruhr. Feststellungsbeschluss Stand November 2023.

  • Anhänge | Umweltbericht (100 MB) Umweltbericht zum Regionalplan Ruhr. Anhänge A bis I. Feststellungsbeschluss Stand November 2023.

Verfahren zur Aufstellung des Regionalplans Ruhr

Dem Regionalverband Ruhr (RVR) ist am 21.10.2009 per Gesetz die Regionalplanung als staatliche Aufgabe für sein Verbandsgebiet übertragen worden. Die Regionalplanung hat u.a. die Aufgabe, Zielvorstellungen für die künftige Entwicklung der Region aufzuzeigen und hierfür die fachlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zu liefern. Hierzu erstellt sie den Regionalplan als zusammenfassenden, überörtlichen und fachübergreifenden Plan. Unterschiedliche Anforderungen an den Planungsraum der Metropole Ruhr sind aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte sind auszugleichen. Mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. Ausgabe 2024 Nr. 5 vom 28.02.2024) ist der Regionalplan Ruhr (RP Ruhr) nach einem mehrjährigen Verfahren in Kraft getreten.

Exkurs: Planerische Ziele und Grundsätze

In Regionalplänen werden zeichnerische und textliche Festlegungen getroffen, die als Ziele oder als Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums ausgestaltet sein können (vgl. §7 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 ROG).

Adressaten sind in erster Linie die Städte und Gemeinden als Träger der kommunalen Bauleitplanung.

Ziele der Raumordnung sind als verbindliche Vorgaben bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen zu beachten. Zielinhalte sind strikt formuliert und abschließend abgewogen. Daher sind sie einer erneuten Abwägung oder Ermessensentscheidung eines anderen Planungsträgers nicht zugänglich.

Grundsätze der Raumordnung sind in nachfolgenden Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Sie können durch Abwägung und Ermessensausübung eines anderen Planungsträgers überwunden werden, wenn andere Belange höher gewichtet werden.

Die Anfänge des Regionalplans Ruhr

Die Anfänge der Regionalplanung im Ruhrgebiet reichen bis in das Jahr 1912 zurück. Damals lieferte der Essener Beigeordnete Robert Schmidt mit seiner „Denkschrift betreffend Grundsätze zur Aufstellung eines General-Siedlungsplanes für den Regierungsbezirk Düsseldorf“ erstmalig konzeptionelle Vorschläge für eine die Gemeindegrenzen übergreifende Flächenentwicklung. Mitte der 1960er Jahre erarbeitete der Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk (SVR), der Vorläufer des RVR, erstmals im Bundesgebiet eine flächendeckende, planerische Konzeption für einen großen Ballungsraum, den „Gebietsentwicklungsplan 1966“.

Mit dem Landesplanungsgesetz von 1975 wurde die Regionalplanung den Regierungspräsidenten (später Bezirksregierungen) übertragen. Die Bezirksplanungsbehörden stellten für die Regierungsbezirke eigene Gebietsentwicklungspläne (seit der Gesetzesnovelle 2005 heißen Gebietsentwicklungspläne „Regionalpläne“) auf. 2010 trat der Regionale Flächennutzungsplan (RFNP) der Planungsgemeinschaft der Städteregion Ruhr (Bochum, Gelsenkirchen, Essen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen) hinzu. Bis zur Rechtskraft des Regionalplans Ruhr war das Verbandsgebiet in fünf Regionalpläne aufgeteilt, die jeweils in ihrem Geltungsbereich zur Anwendung kamen

Nach der Übernahme der Regionalplanung für die Metropole Ruhr am 21.10.2009 beauftragte die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 04.04.2011 die Regionalplanungsbehörde, einen einheitlichen, flächendeckenden Regionalplan, den „Regionalplan Ruhr“ (RP Ruhr), aufzustellen. Zugleich beauftragte die Verbandsversammlung die Regionalplanungsbehörde, mit den Vorarbeiten für den Erarbeitungsbeschluss zu beginnen. Der RP Ruhr sollte nicht nur in einem rein formalen Verfahren erarbeitet werden, sondern in einem diskursiven, auf Transparenz und Kommunikation angelegten Prozess – dem „Regionalen Diskurs“.

Der Verband sieht seine Rolle dabei nicht allein in der Funktion des Plangebers, sondern darüber hinaus als Ideen- und Impulsgeber, Initiator, Moderator und Koordinator mit dem Ziel einer zukunftsfähigen Entwicklung der Metropole Ruhr. Hierfür liefert der RP Ruhr den formalen Rahmen: „Ein Plan von der Region für die Region“.

Der Erarbeitungsbeschluss

Nach der Durchführung des Scopings und der frühzeitigen Unterrichtung wurde mit dem durch die Verbandsversammlung am 06.07.2018 getroffenen Erarbeitungsbeschluss das formelle Verfahren zur Aufstellung des RP Ruhr eingeleitet. Die Verbandsversammlung beauftragte die Regionalplanungsbehörde, den RP Ruhr zu erarbeiten und die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu beteiligen. Der Planentwurf, seine Begründung, der Umweltbericht und weitere Unterlagen wurden im Rahmen einer ersten Beteiligung für die Dauer von sechs Monaten vom 27.08.2018 bis einschließlich zum 27.02.2019 öffentlich ausgelegt. Zu den Festlegungen, Erläuterungen und Erläuterungskarten, zur Begründung und zum Umweltbericht gingen mehrere tausend Stellungnahmen bei der Regionalplanungsbehörde ein.

Die Regionalen Kooperationsstandorte

Während der Aufstellung zum RP Ruhr wurde die Thematik der „Regionalen Kooperationsstandorte“ in einen Sachlichen Teilplan ausgelagert. Damit sollten für die wirtschaftliche Entwicklung der Region wichtige, große und zusammenhängende Gewerbeflächen umgehend planerisch gesichert werden, die sich für die Ansiedlung von großflächigen Betrieben eignen. Um zeitnah wichtige Investitionen in der Planungsregion zu ermöglichen, beschloss die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 25.06.2021, den vorgezogenen Sachlichen Teilplan „Regionale Kooperationsstandorte“ aufzustellen (abschließender Aufstellungsbeschluss). Mit Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW erlangte der Sachliche Teilplan am 14.12.2021 Rechtskraft.

Die Beteiligungen

Nach einer Auswertungsphase der Stellungnahmen aus der ersten Beteiligung zum RP Ruhr, der Erarbeitung des Sachlichen Teilplans und umfangreichen Änderungen an den Planentwurfsunterlagen fasste die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 17.12.2021 den Beschluss zur Durchführung einer zweiten Beteiligung zum RP Ruhr. Diese zweite Beteiligung zum RP Ruhr wurde vom 24.01.2022 bis einschließlich zum 29.04.2022 durchgeführt. Die Regionalplanungsbehörde veranlasste, die Unterlagen erneut auszulegen, und gab der Öffentlichkeit sowie den betroffenen öffentlichen Stellen Gelegenheit, Hinweise, Anregungen und Bedenken zu den geänderten Planinhalten, der angepassten Begründung und dem ergänzten Umweltbericht einzureichen.

Die im Rahmen der zweiten Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen wurden erfasst und ausgewertet. Auch sie führten zu Anpassungen an den Festlegungen, Erläuterungen und Erläuterungskarten, der Begründung und dem Umweltbericht.

Daraufhin beschloss die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung vom 23.09.2022 die Durchführung einer dritten Beteiligung zum RP Ruhr. Die Einsichtnahme- und Stellungnahmefrist dieser dritten und letzten Beteiligung zum RP Ruhr begann am 06.02.2023 und endete am 31.03.2023. Zu den vorgenommenen Änderungen nach der zweiten Beteiligung zum RP Ruhr konnten Stellungnahmen eingereicht werden.

Mit Beschluss vom 16.06.2023 verzichtete die Verbandsversammlung auf die Durchführung einer Erörterung der Stellungnahmen aus dem Kreis der öffentlichen Stellen und der sog. Personen des Privatrechts i.S.d. § 4 ROG. Sie erkannte an, dass sich die Stellungnahmen aus den drei Beteiligungsrunden entweder überholt hatten oder dass sie keinen Anlass zur Erörterung boten, und nutzte die gesetzlichen Möglichkeiten zur Beschleunigung von Regionalplanaufstellungsverfahren.

Der Feststellungsbeschluss

Am 10.11.2023 hat die Verbandsversammlung den neuen einheitlichen Regionalplan Ruhr beschlossen (Feststellungsbeschluss). Nach dem Beschluss durch die Verbandsversammlung des RVR hat die Regionalplanungsbehörde das Planwerk beim Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes NRW (MWIKE NRW) als übergeordnete Landesplanungsbehörde angezeigt und damit zur Rechtsprüfung eingereicht.

Nach Ablauf der Frist von drei Monaten für die Rechtsprüfung hat die Landesplanungsbehörde mit Bekanntmachungserlass vom 16.Februar 2024 bestätigt, dass im Rahmen der Rechtsprüfung keine Einwendungen erhoben werden. Mit der anschließenden Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NRW ist der Regionalplan Ruhr am 28.02.2024 in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten des Regionalplans Ruhr wurden die vier bislang im Verbandsgebiet geltenden Regionalpläne der Bezirksregierungen Arnsberg, Münster und Düsseldorf (Regionalplan Düsseldorf – GEP 99, Regionalplan Münster – Teilabschnitt Emscher-Lippe, Regionalplan Arnsberg – Oberbereiche Bochum und Hagen, Regionalplan Arnsberg – Teilabschnitt Oberbereich Dortmund westlicher Teil) und der regionalplanerische Teil des Regionalen Flächennutzungsplans (RFNP) der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr abgelöst. Zudem wurden die Inhalte des Sachlichen Teilplans „Regionale Kooperationsstandorte“ in das Gesamtplanwerk des Regionalplans Ruhr integriert. Somit ging der als zeitlicher Übergangsplan konzipierte Sachliche Teilplan in dem planerischen Gesamtkonzept des Regionalplans Ruhr auf.

Mit Inkrafttreten des RP Ruhr sind die Festlegungen des RP Ruhr gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz (ROG) zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die kommunale Bauleitplanung, Landschafsplanung und weitere fachrechtliche Verfahren.

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Exkurs: Der raumordnerische ABWÄGUNGSPROZESS

Schmuckbild Waage
Quelle: shutterstock

GEBOT „GERECHTER“ ENTSCHEIDUNG

Bei der Abwägung geht es um die Bewertung und Gewichtung von entgegenstehenden, konkurrierenden Belangen. In den Abwägungsprozess werden solche Belange eingestellt, die auf der Ebene des Regionalplans erkennbar und von Bedeutung sind.
Eine Ermittlung dieses erheblichen Abwägungsmaterials findet insbesondere über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der öffentlichen Stellen statt.
Auf dem Weg zu einer planerischen Festlegung gilt das Gebot der „gerechten“ Entscheidung als Ausfluss des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Die Abwägung beruht im Wesentlichen auf folgenden Vorgaben des Raumordnungsgesetzes:

§ 7 Absatz 2 Satz 1 Raumordnungsgesetz:

„Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange […] gegeneinander und untereinander abzuwägen.“

§ 7 Absatz 2 Satz 2 Raumordnungsgesetz:

„Das Ergebnis der Umweltprüfung […] sowie die Stellungnahmen […] sind in der Abwägung […] zu berücksichtigen.“

Fachbeiträge zum Regionalplan Ruhr

Der Regionalplan Ruhr fasst verschiedene Themen in einem Planwerk überörtlich und fachübergreifend zusammen. Als fachliche Grundlagen für den Aufstellungs- und Abwägungsprozess wurden der Regionalplanungsbehörde themenspezifische Fachbeiträge von betroffenen Fachstellen (z.B. Landesbehörden, Kammern, Verbänden) zur Verfügung gestellt.

Die hier bereitgestellten Fachbeiträge (Weiterführende Links und Downloads) wurden – neben weiteren Grundlagen – durch die Regionalplanungsbehörde ausgewertet und in Übereinstimmung mit § 12 Abs. 2 Landesplanungsgesetz NRW bei der Aufstellung des Regionalplans Ruhr berücksichtigt.

Fachbeiträge Freiraum

Fachbeiträge Rohstoffe und Wirtschaft

Fachbeitrag Rohstoffe, 2021. (993 KB) Rohstoffgeologischer Fachbeitrag des Geologischen Dienstes Nordrhein-Westfalen für das Rohstoffsicherungskonzept des Regionalverbands Ruhr.

Fachbeitrag Wirtschaft, 2012. (3 MB) Fachbeitrag zum Regionalplan Ruhr von den Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern.

Fachbeiträge LANUV

Link zum Fachbeitrag zum Regionalplan Ruhr vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

Fachbeitrag LANUV

Abgrabungskonferenz - Kies/Kiessand

Auszug aus dem Regionalplan Ruhr (Rheinberg, Alpen, Kamp-Linftfort)
Regionalplan Ruhr Entwurf 2021, Grafik: RVR/2021

Am 6. Oktober 2021 veranstaltete der Regionalverband Ruhr die 2. Abgrabungskonferenz zum Regionalplan Ruhr anlässlich des überarbeiteten Entwurfs, der eine veränderte Kulisse der Abgrabungsbereiche vorsieht. Im Rahmen der als hybride Digitalveranstaltung durchgeführten Abgrabungskonferenz informierte die Regionalplanungsbehörde über die Rahmenbedingungen, die Vorgehensweise und die ausgewählten Flächen für die Rohstoffgewinnung. 
Zudem wurden Beispiele für Nachfolgenutzungen ehemaliger Rohstoffgewinnungsbereiche vorgestellt. Dabei wurde der Blick auch auf gelungene Einzelfälle aus den Niederlanden gerichtet.

Vortrag

Plattform Regionale Kooperationsstandorte

In der Regionalen Plattform sind alle relevanten Informationen zu den einzelnen Kooperationsstandorten in Form von Steckbriefen hinterlegt, die über die Kartenauswahl aufgerufen werden können.

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Raumverträglichkeitsprüfungen

Die Raumverträglichkeitsprüfung ist ein förmliches Verfahren, in dem die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Vorhaben unter überörtlichen Gesichtspunkten geprüft wird.

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Luftbild von NRW hinterlegt mit Kartenausschnitt des LEP

LANDESENTWICKLUNGSPLAN

Der Landesentwicklungsplan ist das wichtigste Planungsinstrument auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen.

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Regionalverband Ruhr

Referat 15
Regionalplanungsbehörde

regionalplanung@rvr.ruhr
+49 201 2069-6358